Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 MaStRV vom 14.08.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 MaStRV, alle Änderungen durch Artikel 9 GEGEG am 14. August 2020 und Änderungshistorie der MaStRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 23 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz


(1) 1 Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. 2 Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus Solaranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betreiber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung angegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage erzeugten Strom erhalten wollen. 2 Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

(3)
§ 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.


 
Anzeige