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Änderung § 23 MaStRV vom 14.08.2020
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§ 23 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 23 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz | |
(1) 1 Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. 2 Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus Solaranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betreiber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung angegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage erzeugten Strom erhalten wollen. 2 Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. (3) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt. |
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