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Änderung § 19 MaStRV vom 01.01.2021
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§ 19 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 19 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Veröffentlichungen | |
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite: 1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See, b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen: aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, bb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist, c) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und d) die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich installierten Leistung zur Erlangung der Flexibilitätsprämie und | |
(Text alte Fassung) 2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5 und nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem Bezugszeitraum, b) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und c) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ergeben. | (Text neue Fassung) 2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats a) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und b) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben. |
(2) 1 Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur die Stilllegungen nach § 18 Absatz 3 gesondert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde. 2 Dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung der jeweiligen Anlage, die für den Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes herangezogen werden kann. 3 Die Veröffentlichung muss aktualisiert werden, sobald eine Stilllegung eingetragen worden ist oder ein Netzbetreiber die geplante Nutzung der Kapazität im Sinn des § 18 Absatz 4 angezeigt hat. |
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