Änderung § 4 MaStRV vom 29.07.2022

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§ 4 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 4 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Registrierung von Behörden


(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:

(Text alte Fassung)

1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

(Text neue Fassung)

1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

2. das Umweltbundesamt,

3. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und

4. das Statistische Bundesamt.

(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.



 



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