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Änderung § 3 MaStRV vom 21.11.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 MaStRV, alle Änderungen durch Artikel 1 MaStRVÄndV am 21. November 2018 und Änderungshistorie der MaStRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung | § 3 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Registrierung von Marktakteuren | |
(Text alte Fassung) (1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren: 1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Pflicht zur Registrierung besteht oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss, | (Text neue Fassung) (1) 1 Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren: 1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 eine Pflicht zur Registrierung besteht, |
2. Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln, 3. Bilanzkreisverantwortliche, 4. Messstellenbetreiber, 5. Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen, 6. Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden, | |
7. Personen, die Projekte eintragen, 8. Stromlieferanten und | 7. Personen, die Projekte registrieren, 8. Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern, und |
9. Transportkunden. | |
(2) Marktakteure, die nach Absatz 1 zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen Tätigwerden registrieren. | 2 Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren. (2) 1 Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. 2 Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren. |
(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren. |
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