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Änderung § 8 MaStRV vom 21.11.2018
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§ 8 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung | § 8 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Registrierungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für die Registrierungen muss die elektronische Plattform genutzt werden, die die Bundesnetzagentur im Internet bereitstellt. 2 Sofern der Marktakteur eine natürliche Person ist, darf er dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu sind Formulare zu verwenden, die die Bundesnetzagentur auf Anforderung bereitstellt. (2) Die Bundesnetzagentur weist jeder registrierten Person, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die für die jeweilige Registrierung nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Daten eingetragen wurden. (3) 1 Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. 2 Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. 2 Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind. (2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist. (3) 1 Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. 2 Insbesondere haben Registrierungen mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1 keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind. |
(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde. |
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