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Änderung § 13 MaStRV vom 21.11.2018
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§ 13 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung | § 13 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind oder aus denen ihnen Strom kaufmännischbilanziell weitergegeben wird, zu prüfen. 2 Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten auffordern, die 1. bei einer Registrierung anlässlich der Inbetriebnahme dieser Einheiten angegeben wurden oder 2. nach § 12 Absatz 1 ergänzt und bestätigt wurden. (2) 1 Die Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach Absatz 1 überprüfen und bestätigen. 2 Die Netzbetreiber teilen der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. 3 Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. 2 Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die 1. bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder 2. durch den Betreiber abgeändert wurden. (2) 1 Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. 2 Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. 3 Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. 4 Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. |
(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister. | |
(4) Verändern Betreiber die geprüften Daten zu ihren Einheiten, so kann die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber zur erneuten Überprüfung der Daten auffordern. (5) Sofern die Einheit an mehrere Netze angeschlossen ist und sich die Prüfungsergebnisse der Netzbetreiber unterscheiden, ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | |
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