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Änderung § 16 MaStRV vom 21.11.2018

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§ 16 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 16 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Nutzung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte


(Text neue Fassung)

§ 16 Verwendung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte


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(1) 1 Behörden sollen die öffentlich zugänglichen Daten des Registers nutzen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. 2 Für personenbezogene Daten oder Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft oder die nach § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht öffentlich zugänglich sind, gilt dies nur, soweit die Behörden nach den Absätzen 2 bis 4 auf die Daten zugreifen können.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur darf die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten nutzen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, darf die Bundesnetzagentur nur nutzen, wenn die Nutzung erforderlich ist.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu personenbezogenen Daten oder zu Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:



(1) Behörden sollen die ihnen zugänglichen Daten des Registers verwenden, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten *), soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

(Textabschnitt unverändert)

1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

2. dem Bundeskartellamt,

3. dem Umweltbundesamt,

4. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

5. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

6. dem Statistischen Bundesamt,

7. den Finanzbehörden des Bundes und der Länder und

8. den Landesregulierungsbehörden.

2 Die Bundesnetzagentur muss jeden Zugang, den sie nach Satz 1 eröffnet, im Internet bekanntmachen und dabei die angegebene gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.

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(4) 1 Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. 2 Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, an Dritte, die sie mit der Schaffung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfüllung der nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten oder mit Forschungen beauftragt haben, nur weitergeben, soweit die Nutzung der Daten zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. 2 Die Daten sind dabei in derart zusammengefasster Weise weiterzugeben, dass ein Personenbezug oder Rückschlüsse auf Einzelfälle ausgeschlossen sind.



(4) 1 Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. 2 Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. 2 Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt.

(6) 1 Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundesbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits im Marktstammdatenregister eingetragen sind. 2 Unberührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. 3 Ausgenommen von Satz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

vorherige Änderung

 


(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe d V. v. 15. November 2018 (BGBl. I S. 1891) wurde sinngemäß konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)