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Änderung § 22 MaStRV vom 21.11.2018

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§ 22 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 22 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Festlegungen


Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung zu übermittelnden Daten,

2. weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung zu übermittelnden Daten,

3. Arten von Einheiten und Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr zu registrieren und zu übermitteln sind,

(Text neue Fassung)

1. weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten,

2. weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung einzutragenden Daten,

3. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr einzutragen sind,

4. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten,

5. Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind,

vorherige Änderung

6. die Definitionen der zu übermittelnden Daten oder

7. Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13.



6. die Definitionen der einzutragenden Daten oder

7. Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen.