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Änderung § 25 MaStRV vom 21.11.2018
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§ 25 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung | § 25 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Übergangsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf erst ab dem 1. Juli 2019 geltend gemacht werden. (2) 1 Registrierungen von Marktakteuren und Einheiten, die bis zum 1. Januar 2018 vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 und von § 5 Absatz 1 und 5 als rechtzeitig. 2 Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von Netzbetreibern sowie von EEG-Anlagen und deren Betreibern, die bereits nach den §§ 3 und 4 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen werden mussten. (3) 1 Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den Lokationen für Aufforderungen bis zum 31. Januar 2019 sechs Monate. 2 Hiervon ausgenommen sind Prüfungen, die bereits nach § 9 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen werden mussten, mit Ausnahme der Prüfungen der Daten von Solaranlagen. 3 Die Registrierungspflicht für Projekte nach § 5 Absatz 4 Satz 1 besteht nicht, wenn die Zulassungen vor dem 1. Juli 2017 erteilt worden sind, soweit sich eine Registrierungspflicht nicht aus anderen Vorschriften ergibt. (4) 1 Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, schriftlich darüber informieren, dass Betreiber von EEG-Anlagen sich im Marktstammdatenregister registrieren müssen und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen. 2 Die Informationen und Hinweise sind sowohl mit der Endabrechnung der finanziellen Förderung nach der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die für die jeweilige Anlage gilt, für das Kalenderjahr 2017 zu übermitteln als auch in der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2018. 3 Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen. (5) 1 Netzbetreiber müssen Betreiber von KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, eine Zahlung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten und vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, darüber informieren, dass Betreiber von KWK-Anlagen sich im Marktstammdatenregister registrieren und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen. 2 Die Informationen und Hinweise sind mit der ersten Abrechnung der Jahre 2018 und 2019 zu übermitteln. 3 Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen. (6) Sofern Betreiber von Bestandseinheiten bis zum 30. Juni 2019 nicht die Bestandsdaten nach § 12 Absatz 1 bestätigt und erforderlichenfalls ergänzt haben, werden folgende Ansprüche ab diesem Zeitpunkt solange nicht fällig, bis eine Registrierung der Einheiten nach § 12 Absatz 2 erfolgt ist: 1. Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen, Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen oder 2. Ansprüche auf Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. (7) § 23 ist ab dem 1. Januar 2018 auf Ansprüche von Einheiten und Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden. (8) Die Pflicht zur Meldung von EEG-Anlagen nach § 5 Absatz 1 und deren Betreibern nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 besteht nicht, bevor die Bundesnetzagentur den Zeitpunkt nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur gibt den Start des Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. 2 § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. (2) 1 Registrierungen von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als rechtzeitig. 2 Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von 1. Netzbetreibern, 2. EEG- und KWK-Anlagen und den dazugehörigen Einheiten, a) die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, oder b) die bereits registrierungspflichtig waren, aber nicht registriert worden sind, nach aa) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, bb) § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder cc) § 3 der Anlagenregisterverordnung und deren Betreibern, 3. sonstigen Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, und deren Betreibern, 4. Einheiten und Anlagen, deren installierte Leistung nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder verringert wird, und deren Betreibern, 5. Projekten, sofern die Zulassung ab dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wird, und deren Betreibern. 3 Für Registrierungen nach den Nummern 1 und 2 sind die Fristen gemäß § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 5 anzuwenden; Registrierungen nach den Nummern 3 bis 5 gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden. 4 Projekte, deren Zulassung vor dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu registrieren. (3) 1 Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den technischen Lokationen sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Start des Webportals erfolgt. 2 Hiervon ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschreibungen ermittelt wird. (4) 1 Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen worden sind und Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben und noch nicht im Marktstammdatenregister registriert sind, schriftlich darüber informieren, dass die Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuweisen. 2 Die Informationen und Hinweise sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Start des Webportals zu übermitteln. 3 Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularen erfolgen. 4 Die Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formulare bereit und veröffentlicht sie im Internet. (5) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Monate nach dem Start des Webportals geltend gemacht werden. (6) 1 § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Webportals nicht anzuwenden. 2 § 23 Absatz 2 ist nicht auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen werden. |
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