MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Registrierungen § 3 Registrierung von Marktakteuren § 4 Registrierung von Behörden § 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen § 6 Erforderliche Daten zur Registrierung § 7 Registrierung von Änderungen Abschnitt 3 Behördliches Verfahren § 8 Registrierungsverfahren § 9 Verarbeitung von Daten § 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten § 11 (aufgehoben) § 12 (aufgehoben) § 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber § 14 Daten zu technischen Lokationen Abschnitt 4 Nutzung des Marktstammdatenregisters § 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten § 16 Verwendung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte § 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure Abschnitt 5 Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz § 18 Zusätzliche Meldepflichten | |
(Text alte Fassung) § 19 Veröffentlichungen | (Text neue Fassung) § 19 Veröffentlichungen *) |
Abschnitt 6 Sonstige Bestimmungen § 20 Nutzungsbestimmungen § 21 Ordnungswidrigkeiten § 22 Festlegungen § 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz § 24 Übergangsbestimmungen Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten | |
§ 19 Veröffentlichungen | § 19 Veröffentlichungen *) |
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite: | (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats den im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen Internetseite. [Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite: |
1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See, b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen: aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, bb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist, c) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und d) die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung mitgeteilt haben, und 2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats a) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und | |
b) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben. | b) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.] --- *) Anm. d. Red.: Durch Artikel 10 Nummer 7 G. v. 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) soll Absatz 1 neu gefasst werden. Die vorherige Fassung hat keinen Absatz 1 und ist hier in eckigen Klammern wiedergegeben. |