Eingangsformel - Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (MaStRVEV k.a.Abk.)

V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); Geltung ab 01.07.2017, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes sowie des § 88a und des § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von denen § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 57 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:



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