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Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung (2. DüMVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


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1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. April 2017 DüMV § 9a (neu), § 10, Anlage 2

Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:

§ 9a Evaluierung".

2.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a Evaluierung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft bis zum 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere nach Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist."

3.
In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2016" durch die Wörter „dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018" ersetzt.

4.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Tabelle 7 wird Nummer 7.4.7 wie folgt gefasst:

 123
„7.4.7Synthetische Poly-
mere oder Polymere
auf Basis von Chitin
oder Polymere auf
Basis von Stärke
Im Falle synthetischer Po-
lymere, die ausschließlich
in geschlossenen Syste-
men verwendet und an-
schließend entsorgt wer-
den, ist ab dem 1.1.2019
eine darauf folgende Ver-
wertung zur Verwendung
als Stoff nach § 2 Dünge-
gesetz, ausgenommen zum
selben Zweck, nicht zuläs-
sig.
Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von
Böden.

Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzu-
geben.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere
nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der
Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

„Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.
Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün-
gegesetzes, die synthetische Polymere enthalten,
dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet
werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an
synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz
je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht über-
schreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Pro-
duktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die
nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehal-
ten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener
Einheit] nicht überschreiten.

Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten
nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz-
löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun-
gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti-
schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter
Boden nicht überschritten werden."
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere
nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorga-
ben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem
1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hin-
weise zur sachgerechten Anwendung mit den
Wörtern zu ergänzen:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf
folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff
nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum sel-
ben Zweck, ist nicht zulässig.""


 
b)
Tabelle 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8.1.3 wird wie folgt gefasst:

 123
„8.1.3Polymere, synthe-
tisch oder auf Ba-
sis von Chitin oder
Stärke
Im Falle synthetischer Po-
lymere, die ausschließlich
in geschlossenen Syste-
men verwendet und an-
schließend entsorgt wer-
den, ist ab dem 1.1.2019
eine darauf folgende Ver-
wertung zur Verwendung
als Stoff nach § 2 Dünge-
gesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, nicht
zulässig.
Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs-
und Konditionierungsmittel oder zur Wasser-
speicherung).

Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufberei-
tung.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung
der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

„Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt oder Material enthält syntheti-
sche Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6
bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische
Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche
nur so angewendet werden, dass die hierbei
aufgebrachte Menge an synthetischen Polyme-
ren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von
3 Jahren nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses
Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei
der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge
eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an-
gegebener Einheit] nicht überschreiten."

Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel-
ten nicht im Falle synthetischer Polymere, die
sich um mindestens 20 % in zwei Jahren ab-
bauen.

Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel-
ten ferner nicht im Falle einer Verwendung syn-
thetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem
Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An-
wendung mit den Wörtern zu ergänzen:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da-
rauf folgende Verwertung zur Verwendung als
Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, ist nicht zulässig.""


 
 
bb)
Nummer 8.2.9 wird wie folgt gefasst:

 123
„8.2.9Polymere, synthe-
tisch oder auf Ba-
sis von Chitin oder
Stärke
Im Falle synthetischer Po-
lymere, die ausschließlich
in geschlossenen Syste
men verwendet und an-
schließend entsorgt wer-
den, ist ab dem 1.1.2019
eine darauf folgende Ver-
wertung zur Verwendung
als Stoff nach § 2 Dünge-
gesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, nicht
zulässig.
Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Was-
seraufnahme und des Wasserhaltevermögens.
Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung
der Nährstoffverfügbarkeit.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung
der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

„Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.
Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün-
gegesetzes, die synthetische Polymere enthal-
ten, dürfen auf derselben Fläche nur so ange-
wendet werden, dass die hierbei aufgebrachte
Menge an synthetischen Polymeren 150 kg
Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren
nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses
Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei
der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge
eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an-
gegebener Einheit] nicht überschreiten.

Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten
nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz-
löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun-
gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti-
schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter
Kultursubstrat nicht überschritten werden.
Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf."

Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
mere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungs-
vorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab
dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung
mit den Wörtern zu ergänzen:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da-
rauf folgende Verwertung zur Verwendung als
Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, ist nicht zulässig.""



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. April 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt