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Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung (2. DüMVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
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- 1)
- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. April 2017 DüMV § 9a (neu), § 10, Anlage 2
Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Evaluierung". - 2.
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a Evaluierung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft bis zum 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere nach Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist." - 3.
- In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2016" durch die Wörter „dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018" ersetzt.
- 4.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Tabelle 7 wird Nummer 7.4.7 wie folgt gefasst:
1 | 2 | 3 | |
„7.4.7 | Synthetische Poly- mere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von Stärke | Im Falle synthetischer Po- lymere, die ausschließlich in geschlossenen Syste- men verwendet und an- schließend entsorgt wer- den, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Ver- wertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Dünge- gesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zuläs- sig. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden. Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzu- geben. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: „Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün- gegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht über- schreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs- sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Pro- duktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehal- ten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz- löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun- gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti- schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden." Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorga- ben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hin- weise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge- brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum sel- ben Zweck, ist nicht zulässig."" |
- b)
- Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 8.1.3 wird wie folgt gefasst:
1 | 2 | 3 | |
„8.1.3 | Polymere, synthe- tisch oder auf Ba- sis von Chitin oder Stärke | Im Falle synthetischer Po- lymere, die ausschließlich in geschlossenen Syste- men verwendet und an- schließend entsorgt wer- den, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Ver- wertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Dünge- gesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasser- speicherung). Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufberei- tung. Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly- mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: „Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt oder Material enthält syntheti- sche Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polyme- ren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs- sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an- gegebener Einheit] nicht überschreiten." Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel- ten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren ab- bauen. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel- ten ferner nicht im Falle einer Verwendung syn- thetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An- wendung mit den Wörtern zu ergänzen: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge- brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da- rauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig."" |
- bb)
- Nummer 8.2.9 wird wie folgt gefasst:
1 | 2 | 3 | |
„8.2.9 | Polymere, synthe- tisch oder auf Ba- sis von Chitin oder Stärke | Im Falle synthetischer Po- lymere, die ausschließlich in geschlossenen Syste men verwendet und an- schließend entsorgt wer- den, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Ver- wertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Dünge- gesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Was- seraufnahme und des Wasserhaltevermögens. Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit. Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly- mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: „Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün- gegesetzes, die synthetische Polymere enthal- ten, dürfen auf derselben Fläche nur so ange- wendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs- sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an- gegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz- löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun- gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti- schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden. Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf." Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly- mere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungs- vorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: „Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge- brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da- rauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig."" |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. April 2017.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
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