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Änderung Artikel 4 Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 26.06.2017

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes


(Text neue Fassung)

Artikel 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

'(3) Die Kosten des Koordinationsverfahrens trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfahrens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufigen Gläubigerausschuss gestellt wird.'

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 6 durch folgende Angabe ersetzt:

'Abschnitt 6 Koordinationsverfahren

Abschnitt 7 Beschwerden'.

b) Nach Nummer 2350 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GKG

'Abschnitt 6
Koordinationsverfahren

2360 | Verfahren im Allgemeinen ... | 500,00 €

2361 | In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt: |

Die Gebühr 2360 beträgt ... | 1.000,00 €".


c) Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.

d) Die bisherigen Nummern 2360 bis 2362 werden die Nummern 2370 bis 2372.

e) Die bisherige Nummer 2363 wird Nummer 2373 und im Gebührentatbestand wird die Angabe '2362' durch die Angabe '2372' ersetzt.

f) Die bisherige Nummer 2364 wird Nummer 2374.