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Artikel 4 - Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (VermAbschRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird folgender § 14 angefügt:
„§ 14 Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
- Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen."
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VermAbschRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermAbschRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 11 AnwBerRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift von ...
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