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Änderung § 7 GewAbfV vom 29.10.2020
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§ 7 GewAbfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung | § 7 GewAbfV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden | |
(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen. (2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat. | (Text neue Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat. |
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