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Synopse aller Änderungen der GewAbfV am 01.05.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2023 durch Artikel 3 der AbfallRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewAbfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GewAbfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2023 geltenden Fassung | GewAbfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gewerbliche Siedlungsabfälle § 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen § 4 Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 4a Umgang mit verpackten Bioabfällen |
§ 5 Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen § 6 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen § 7 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden Abschnitt 3 Bau- und Abbruchabfälle § 8 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen § 9 Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften § 10 Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen § 11 Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen § 12 Betriebstagebuch § 13 Ordnungswidrigkeiten § 14 Übergangsvorschrift § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen | |
§ 4a (neu) | § 4a Umgang mit verpackten Bioabfällen |
(1) Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, sind 1. vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung einer gesonderten Verpackungsentfrachtung zuzuführen oder 2. für eine bodenbezogene Verwertung einer Behandlung gemäß der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuzuführen. (2) 1 Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. 2 Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. 3 Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. |
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