Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Anhang 2 - 9. Malerarbeitsbedingungenverordnung (9. MalerArbbV)

V. v. 25.04.2017 BAnz AT 28.04.2017 V1, 01.06.2017 V1
Geltung ab 01.05.2017 bis 30.04.2021; FNA: 810-1-59-9 Arbeitsförderung
|

Anhang 2 Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne von § 2 Nummer 3 Satz 1


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Maler

-
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen

-
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:

-
Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische und chemische Verfahren

-
Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten

-
Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung

-
Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für Decken-, Wand- und Bodengestaltung

-
Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen

-
Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe

-
Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassaden

-
Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klimatische Belastungen und biotische Angriffe

-
Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen

-
Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen

-
Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten

-
Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen, Duplex- und Schmelztauchverfahren

-
Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung

-
Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von Systemelementen

-
Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere Brandschutzbeschichtungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln

-
Betonschutz- und Instandsetzungsarbeiten

-
Straßenmarkierungsarbeiten

-
Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken zur Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie Glasversiegelung

-
Pflegen und Konservieren von Oberflächen

-
Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung, insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und Symbole

-
Ausführung von Lasur- und Beiztechniken

-
Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken

-
Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei, Schmuck- und Imitationstechniken

-
Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton

-
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung, Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung

-
Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten

-
Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen



 

Zitierungen von Anhang 2 9. MalerArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 9. MalerArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. MalerArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 9. MalerArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 9. Dezember 2016 zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn)
... oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.  ...