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Artikel 5 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren (BauVRRG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 GVG § 71, § 72, § 72a (neu), § 119a (neu)

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
in Streitigkeiten

a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs)."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

2.
In § 72 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „einschließlich der Kammern für Handelssachen" die Wörter „und der in § 72a genannten Kammern" eingefügt.

3.
Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

§ 72a

Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,

2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,

3.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und

4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.

Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden."

4.
Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:

§ 119a

Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,

2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,

3.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und

4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.

Den Zivilsenaten nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BauVRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauVRRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 6 9. GWBÄndG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969 ) geändert worden ist, wird das Wort „Schadensersatzansprüche" durch die ...