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Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung (2. DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnet auf Grund
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- des § 15 Absatz 4, des § 16 Absatz 7 und des § 17 Absatz 2 und 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), von denen § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) eingefügt worden sind, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
- -
- des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
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- des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Mai 2017 DirektZahlDurchfV § 19a (neu), § 19b (neu), § 20a (neu), § 21, § 22, § 34 (neu), § 34
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
„§ 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes nach Maßgabe des § 21a endet.
§ 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt. Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die- 1.
- unmittelbar angrenzt,
- 2.
- überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und
- 3.
- für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist."
- 2.
- Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen(1) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.(2) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die- 1.
- unmittelbar angrenzt,
- 2.
- überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und
- 3.
- für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist."
- 3.
- Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden." - 4.
- Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden." - 5.
- Im Teil 5 wird vor § 34 folgender § 34 eingefügt:
„§ 34 Anwendungsbestimmungen
Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 anzuwenden." - 6.
- Der bisherige § 34 wird § 35.
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Mai 2017 InVeKoSV § 7, § 10, § 25, § 25a (neu), § 25b (neu), § 35
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) In Bezug auf die im Sammelantrag anzugebenden Flächen hat der Betriebsinhaber
- 1.
- alle landwirtschaftlichen Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder
- 2.
- die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung zu bestätigen.
- b)
- Der Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 wird Absatz 2.
- c)
- Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes- 1.
- für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres,
- 2.
- sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Betriebes
- bb)
- In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „unter Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nutzung ununterbrochen im Sammelantrag angegeben wurde," gestrichen.
- 3.
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- 4.
- § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- die beabsichtigte andere Nutzung der Fläche,".
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen."
- 5.
- Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b eingefügt:
„§ 25a Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel(1) Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist schriftlich bei der Landesstelle zu stellen.(2) In dem Antrag ist anzugeben:- 1.
- Lage und Größe der Fläche, für die die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel beantragt wird,
- 2.
- die beabsichtigte Nutzung der Fläche als nichtlandwirtschaftliche Fläche.
(3) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen.(4) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizufügen und anzugeben, wann diese gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist, sowie zu bestätigen, dass die vom Antragsteller zu vertretenden Voraussetzungen vorliegen, damit nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts mit der Ausführung begonnen werden darf.(5) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Projekt nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes angezeigt worden ist. Außerdem ist entweder zu bestätigen, dass das Projekt innerhalb der einzuhaltenden Frist weder durch die zuständige Behörde untersagt worden ist, noch dass diese eine Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, oder dass diese mitgeteilt hat, keine solche Entscheidung zu treffen.
§ 25b Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes(1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind durch einen Betriebsinhaber, der für das Jahr 2017 einen Sammelantrag stellt und der die betreffende Umwandlung durchgeführt hat, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2017 zu machen.(2) In der Mitteilung ist anzugeben:- 1.
- Lage und Größe der betroffenen Fläche,
- 2.
- Zeitpunkt, ab dem die Nutzung dieser Fläche derart geändert worden ist, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist,
- 3.
- die geänderte Nutzung der Fläche.
(3) Bedurfte die Änderung der Nutzung der Fläche nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung, ist der Mitteilung eine Kopie der erforderlichen Genehmigung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.(4) Soweit die Landesstelle über Daten gemäß Absatz 2 oder die Unterlage gemäß Absatz 3 verfügt und für die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithält, kann darin von Angaben gemäß Absatz 2 oder der Beifügung der Kopie gemäß Absatz 3 abgesehen werden.(5) In den in den §§ 19b und 20a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten Fällen gelten die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als gemacht." - 6.
- In § 35 Absatz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 7 Absatz 3" durch die Angabe „§ 10 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Mai 2017.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
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