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Artikel 1 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung (13. PflBeschauVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 2016 (BAnz AT 16.08.2016 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1b wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Wer zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken Kartoffeln mit Ursprung in Spanien in das Inland innergemeinschaftlich verbringt, hat das Eintreffen der Kartoffeln unter Angabe des Datums, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung im Inland und der Anbauregion der Kartoffeln in Spanien der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen."
- 2.
- § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- § 1b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder".
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Zitierungen von Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 13. PflBeschauVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. PflBeschauVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Artikel 5 PflGesNeuRV Aufhebung bisherigen Rechts
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BAnz AT 04.05.2017 V1 ) geändert worden ist, 2. die Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern vom ...
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