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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§ 8Bek k.a.Abk.)
Bekanntmachung
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 28. April 2000 (BGBl. I S. 737).
- 1.
- das Emblem der „Europäischen Investitionsbank" (Anlage 1),
- 2.
- Name, Abkürzung und Emblem des „Welternährungsprogramms" (Anlage 2),
- 3.
- Name, Abkürzung und Emblem der „Nordischen Investitionsbank" (Anlage 3),
- 4.
- Name, Abkürzung und Emblem des „Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen" (Anlage 4)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 28. April 2000 (BGBl. I S. 737).
Anlage 1 Emblem der Europäischen Investitionsbank
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 2 Namen, Abkürzungen und Emblem des Welternährungsprogramms
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 3 Name, Abkürzung und Emblem der Nordischen Investitionsbank
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 4 Name, Abkürzung und Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
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