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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§ 8Bek k.a.Abk.)

B. v. 12.09.2002 BGBl. I S. 3754
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 423-5-2-3 Warenzeichenrecht

Bekanntmachung



Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass

1.
das Emblem der „Europäischen Investitionsbank" (Anlage 1),

2.
Name, Abkürzung und Emblem des „Welternährungsprogramms" (Anlage 2),

3.
Name, Abkürzung und Emblem der „Nordischen Investitionsbank" (Anlage 3),

4.
Name, Abkürzung und Emblem des „Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen" (Anlage 4)

von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 28. April 2000 (BGBl. I S. 737).


Anlage 1 Emblem der Europäischen Investitionsbank


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abbildung Emblem der Europäischen Investitionsbank (BGBl. I 2002 S. 3755)



Anlage 2 Namen, Abkürzungen und Emblem des Welternährungsprogramms


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abbildung Namen, Abkürzungen und Emblem des Welternährungsprogramms (BGBl. I 2002 S. 3756)



Anlage 3 Name, Abkürzung und Emblem der Nordischen Investitionsbank


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abbildung Name, Abkürzung und Emblem der Nordischen Investitionsbank (BGBl. I 2002 S. 3757)



Anlage 4 Name, Abkürzung und Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abbildung Name, Abkürzung und Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. I 2002 S. 3758)