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Änderung § 7 SpFV vom 01.10.2021
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§ 7 SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 7 SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte. | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte. |
(2) 1 Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten: 1. Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewerbers, 2. Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll, 3. ein aktuelles Passbild in der Größe 35x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt, | |
4. ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist, 5. die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart O), wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird, | 4. einen medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist, 5. die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird, |
6. eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzogen worden ist, 7. bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Absatz 1 Satz 2), 8. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind, 9. soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist, 10. Ort und Datum der gewünschten Prüfung, | |
11. freiwillig eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer. 2 Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben. (3) Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 kann in den Richtlinien nach § 16 Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden, 1. in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann und 2. in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Hörvermögen auch mit einer Hörtestbescheinigung eines Hörgeräteakustikbetriebes geführt werden kann. (4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, | 11. im Fall eines elektronischen Verfahrens eine E-Mail-Adresse, 12. freiwillig eine Telefonnummer. 2 Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben, sofern dieser nicht elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt wird. (3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, |
1. wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und | |
2. die Gebühren nach § 18 bezahlt worden sind. (5) 1 Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. 2 Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen. | 2. der angeforderte Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren bezahlt worden ist. (4) 1 Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. 2 Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen. (5) 1 Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen Prüfungsausschuss zu übersenden. 2 Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben. 3 Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. |
(6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. |
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