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Änderung § 1 SpFV vom 10.05.2017
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§ 1 SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | § 1 SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung gilt | |
(Text alte Fassung) 1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, 2. auf den übrigen Binnnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, 3. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung. | (Text neue Fassung) 1. auf den Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, 2. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung. |
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