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Änderung § 16 SpFV vom 01.10.2021

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§ 16 SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 16 SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zuständige Stellen


(1) 1 Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der Deutsche Segler-Verband e. V. werden mit der Durchführung von Sportbootführerscheinprüfungen beliehen. 2 Dazu zählen insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

1. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 7),

2. die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Fahrerlaubnissen (§§ 3, 4, 8) und die Übermittlung der zur Herstellung eines Sportbootführerscheins erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes an die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur benannte Stelle,

3. die Entscheidung über Anträge auf Ersatzausfertigungen (§ 11),

4. die Erteilung erforderlicher Auflagen (§ 6 Absatz 4) und

(Text alte Fassung)

5. die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 18.

(Text neue Fassung)

5. die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.

(2) 1 Die beliehenen Verbände unterstehen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bedient sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die beliehenen Verbände der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3 Die beliehenen Verbände haben die ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien wahrzunehmen.

(3) 1 Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13 oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Die Entscheidung ist, sofern der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)