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Änderung § 18 SpFV vom 01.10.2021
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§ 19 SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 18 SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 |
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(Text alte Fassung)§ 19 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 18 Ordnungswidrigkeiten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt, 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt, 6. entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt oder 2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Handlung in Bezug auf den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen begeht. (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |
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