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Änderung § 20 SpFV vom 01.10.2021

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§ 20 SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 20 SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 10. Mai 2017 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist je nach Geltungsbereich die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen oder die Sportbootführerscheinverordnung-See, jeweils in der bis zum 10. Mai 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2017 wird der Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dem Muster der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen in der bis zum 10. Mai 2017 geltenden Fassung, der Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach dem Muster der Sportbootführerscheinverordnung-See in der bis zum 10. Mai 2017 geltenden Fassung ausgestellt.

(3) Bis zum 31. Dezember 2017 gelten abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 9, 10 und 12 die folgenden Gebührensätze:


9. | für die Fahrerlaubnis | 18,00 Euro

10. | für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 27,00 Euro

12. | für die Ersatzausfertigung | 27,00 Euro