Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 7 SpFV vom 01.05.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 7 SpFV, alle Änderungen durch Artikel 7 1. BinSchStrOuaÄndV am 1. Mai 2024 und Änderungshistorie der SpFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 7 SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung
Anlage 7 SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 7 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3


Die für die beliehenen Verbände tätigen Prüfer erhalten Entscheidungsbefugnisse für die Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit und treten dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis als Hoheitsträger gegenüber.

Dies erfordert von ihnen fachliche Qualifikationen, Erfahrungen im Wassersport und im Umgang mit Menschen und schließlich auch persönliche Integrität. Diese Voraussetzungen müssen sie jederzeit erfüllen. Der Verlust auch nur einer dieser Eigenschaften kann zur Entlassung aus dem Amt des Prüfers führen.

Die Prüfer haben folgende Rechte und Pflichten:

- einen zur Prüfung zugelassenen Bewerber zurückzuweisen, wenn er erkennbar die Anforderungen an die Zuverlässigkeit oder die Tauglichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt;

- in der Prüfung den Umfang der Befähigung des Bewerbers festzustellen;

- in der Prüfungskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, über Erteilung oder Nichterteilung der Fahrerlaubnis sowie ggf. über zu erteilende Auflagen zu entscheiden;

- während der Prüfung Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, um im Interesse aller Bewerber einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten;

(Text alte Fassung)

- alle Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffen und dabei die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die sonstigen Anordnungen der Verbände sowie die Weisungen der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zu beachten;

(Text neue Fassung)

- alle Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffen und dabei die Richtlinien des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, die sonstigen Anordnungen der Verbände sowie die Weisungen der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zu beachten;

- sich bei Entscheidungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, ausschließlich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen und sachfremde Überlegungen nicht zu berücksichtigen;

- sich den Bewerbern gegenüber höflich, aber bestimmt zu verhalten.

Über die Belehrung ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen.

Anhang 1 (zu Anlage 7)

Niederschrift über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.

I.

Herr/Frau «Titel» «Vorname» «Name»

geboren am «Geburtsdatum»

wohnhaft «Straße», «Ort»

wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit entsprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.

II.

Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:

Strafgesetzbuch:

§ 133 Absatz 1, 3 - Verwahrungsbruch

§ 201 Absatz 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

§ 203 Absatz 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen

§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse

§ 331 - Vorteilsannahme

§ 332 - Bestechlichkeit

§ 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses

§ 358 - Nebenfolgen

Abgabenordnung:

§ 30 Absätze 1 bis 3 - Steuergeheimnis

Bundesdatenschutzgesetz:

§§ 41 - 43 - Sanktionen

§ 83 - Schadensersatz und Entschädigung

Datenschutz-Grundverordnung:

Artikel 5 - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 24, 25 und 32 - Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten



(heute geltende Fassung)