Tools:
Update via:
Änderung § 1 SpFV vom 10.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 SpFV, alle Änderungen durch Berichtigung 2. SpBootRÄndVBer am 10. Mai 2017 und Änderungshistorie der SpFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 1 SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | § 1 SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch B. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4043 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung gilt 1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, | |
(Text alte Fassung) 2. auf den übrigen Binnnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, | (Text neue Fassung) 2. auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, |
3. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12500/al65528-0.htm