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Änderung § 18 SpFV vom 10.05.2017
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§ 18 SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | § 18 SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch B. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4043 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Gebühren und Auslagen | |
(1) Es werden nachfolgende Gebühren und Auslagen erhoben, die als Vorauszahlung zu erheben sind: 1. | für die Zulassung zur Prüfung | 14,00 Euro 2. | für die theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel | 26,00 Euro 3. | für die theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine | 28,00 Euro 4. | für die theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen | 34,00 Euro 5. | für die theoretischen Prüfungen zur Führung von Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am selben Tag stattfinden | 38,00 Euro 6. | für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder Antriebsmaschine | 29,00 Euro 7. | für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen | 33,00 Euro 8. | für die praktischen Prüfungen zur Führung von Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am selben Tag stattfinden | 42,00 Euro 9. | für die Fahrerlaubnis | 23,00 Euro 10. | für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 32,00 Euro 11. | für die nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen | 8,00 Euro 12. | für die Ersatzausfertigung | 32,00 Euro 13. | für die vorläufige Fahrerlaubnis | 15,00 Euro 14. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als Unzuständigkeit | 75 Prozent der Gebühr nach den Nummern 1, 9, 10, 11, 12 oder 13 15. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 13) oder die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 14) | 65,00 bis 195,00 Euro | |
(Text alte Fassung) 16. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Vewaltungsverfahrensgesetzes beruht | 100 Prozent der Gebühr, die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist | (Text neue Fassung) 16. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | 100 Prozent der Gebühr, die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist |
17. | In den Fällen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | 75 Prozent der Gebühr, die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist (2) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 schließen die Reisekosten der Prüfer sowie etwaige Raumkosten ein. 2 Abweichend von Satz 1 werden für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste zusätzlich Reisekosten in Höhe von 38,00 Euro je Bewerber erhoben. (3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt. (4) 1 Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 15 sowie nach den Nummern 16 und 17, sofern sie in Zusammenhang mit Nummer 15 stehen, werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgesetzt und eingezogen. 2 In den übrigen Fällen werden die Gebühren von den beliehenen Verbänden festgesetzt und eingezogen. |
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