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Zitierungen von § 14 SpFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SpFV Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises
... der Fahrerlaubnis gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 14 Absatz 5 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis ...
§ 15 SpFV Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
... vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 13) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet ( § 14 ) wird, so kann der Sportbootführerschein oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die ... das Ruhen der Fahrerlaubnis gilt die vorläufige Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 14 Absatz 1 . (2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein oder ein ... Befähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach § 13 oder nach § 14 zuständigen Behörde von dem Sicherstellenden zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. ...
§ 16 SpFV Zuständige Stellen (vom 01.05.2024)
... Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13 oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Entscheidung ...
§ 18 SpFV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021)
... 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt, 6. entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... des Ruhens der Fahr- erlaubnis (See und Binnen) § 14 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 SpFV 768 50 Vorläufige Sicherstellung des Sport- ...
Sportseeschifferscheinverordnung
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 13 SportSeeSchV Rücknahme und Entzug (vom 10.05.2017)
... die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. (1a) Wird ein Fahrverbot nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 7 2. SpBootRÄndV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung (vom 10.05.2017)
... § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See" durch die Wörter „nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung " ...
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