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Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich (2. SpBootRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); Geltung ab 10.05.2017, abweichend siehe Artikel 8
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

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des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3b und 3 in Verbindung mit Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),

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des § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,

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des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

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des § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 6a in Verbindung mit Absatz 6 und des § 3a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt worden ist, § 3 Absatz 6 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist und § 3a zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),

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des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 120 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

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des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:


Artikel 1 Verordnung über das Führen von Sportbooten


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2017 SpFV

(gesamter Text siehe Sportbootführerscheinverordnung - SpFV)




Artikel 2 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung zum 1. Oktober 2021


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 SpFV § 7, § 16, § 18, § 19, § 20

Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „nach § 18" durch die Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

2.
In § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „des § 18" durch die Wörter „einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

3.
§ 18 wird aufgehoben.

4.
§ 19 wird § 18.

5.
§ 20 wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2017 BinSchPatentV § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 21

Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „durch den Sportbootführerschein-See oder den Sportbootführerschein-Binnen" durch die Wörter „durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3" durch die Angabe „§ 28 Absatz 2" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.

bb)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,".

cc)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,".

6.
§ 21 Satz 3 wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2017 BinSch-SportbootVermV § 2, § 8, § 9

Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Sportbootführerscheinverordnung:

Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,".

2.
§ 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind."

3.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch vermieten an Personen, denen es eine amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat."


Artikel 5 Änderung der Wassermotorräder-Verordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2017 WasMotRV § 2

§ 2 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,".


Artikel 6 Änderung der See-Sportbootverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2017 SeeSpbootV § 11, § 15, Anlage 4

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist," durch die Wörter „Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016)" ersetzt.

2.
§ 15 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Sportbootführerschein-See im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist" werden durch die Wörter „Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016)" ersetzt.

3.
In der Anlage 4 wird in der Spalte „Besetzung" die Angabe „1x Sportbootführerschein-See" durch die Wörter „1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2017 SportSeeSchV § 1, § 5, § 6, § 12, § 13

Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3a Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 3, § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Sportbootführerschein-See" durch die Wörter „Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Sportbootführerscheins-See" durch die Wörter „Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen" und die Wörter „Sportbootführerscheinverordnung-See" durch das Wort „Sportbootführerscheinverordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „Sportbootführerscheins-See" durch die Wörter „Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Sportbootführerscheins-See" durch die Wörter „Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 Abs. 2 Sportbootführerscheinverordnung-See" durch die Wörter „für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 13 Absatz 1 oder 2 der Sportbootführerscheinverordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 1a werden die Wörter „nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See" durch die Wörter „nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung" ersetzt.




Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 8 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2017 SportbootFüV-Bin SportbootFüV-See

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist und die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, außer Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Mai 2017.




Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt