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Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften (1. DüGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Düngegesetzes


Artikel 1 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2017 DüG § 1, § 2, § 3, § 3a (neu), § 4, § 11a (neu), § 12, § 13, § 13a (neu), § 14, § 15, § 17

Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 370 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,".

b)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „aus" das Wort „allen" eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

„5.
ist Jauche: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, bei dem es sich um ein Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu sowie von Wasser handelt;".

c)
In Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 16" durch die Angabe „Nummer 10" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „, preiswerten" gestrichen.

b)
Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 unbeschadet des Absatzes 2 nur so angewandt werden, dass durch die Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht geschädigt und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 näher zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1.
die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher bestimmt werden,

2.
Vorschriften zur Sicherung der Bodenfruchtbarkeit erlassen werden,

3.
bestimmte Anwendungen verboten oder beschränkt werden.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 können auch Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, erlassen werden insbesondere über

1.
Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist,

2.
flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,

3.
das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen,

4.
das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,

5.
die Bedingungen für das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen,

6.
die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallenden sowie durch andere Maßnahmen als der Düngung zugeführten Nährstoffen,

7.
die Aufzeichnungen der Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 sowie die Vorlage-, Melde- und Mitteilungspflichten der Anwender,

8.
die Technik und die Verfahren zum Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,

9.
die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,

10.
Anordnungen der zuständigen Behörden, die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere zur Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 9 erlassenen Vorschriften erforderlich sind.

(6) Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 oder

2.
nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, soweit Vorschriften zum Schutz der Gewässer im Sinne des Absatzes 5 erlassen werden,

bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit."

c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

4.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Das Bundesministerium erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und im Benehmen mit den Ländern ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. Satz 1 gilt nicht im Hinblick auf die Beschaffenheit, die Lage, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, Jauche oder Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG. Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 gilt bei einer Änderung des Aktionsprogramms entsprechend. Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 in die Beratungen zur Erstellung des Entwurfes einzubeziehen.

(2) Soweit ein Aktionsprogramm nach Absatz 1 geringfügig geändert wird und hierbei nach Maßgabe des § 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu beteiligen. Der Entwurf der Änderung des Aktionsprogramms sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium bei der Erarbeitung der Änderung des Aktionsprogramms angemessen berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundesministerium unter Berücksichtigung der Änderung des Aktionsprogramms erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Inverkehrbringens," wird durch die Wörter „Inverkehrbringens einschließlich des Vermittelns sowie" ersetzt.

b)
Die Wörter „§ 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3" werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, 2 und 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5" ersetzt.

6.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, Nährstoffsteuerung

(1) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung hat der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen. Zur guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, dass bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschriften über die Anwendung der in § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 genannten Stoffe nach § 3 Absatz 1 bis 3 und einer auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(2) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind ab dem 1. Januar 2023 die Zufuhr von Nährstoffen in den Betrieb und die Abgabe von Nährstoffen aus dem Betrieb in Betrieben mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb in einer Stoffstrombilanz zu erfassen und zu bewerten. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar ab dem 1. Januar 2018. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für Betriebe, die die dort festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird. Das Bundesministerium erlässt nach Maßgabe des Satzes 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des Absatzes 1 die näheren Vorschriften über eine betriebliche Stoffstrombilanz. In Rechtsverordnungen nach Satz 4 sind insbesondere Vorschriften zu erlassen über die Ermittlung, Aufzeichnung und Bewertung der Nährstoffmengen, die

1.
dem Betrieb zugeführt werden, insbesondere durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie den Anbau von Leguminosen,

2.
vom Betrieb abgegeben werden, insbesondere durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, tierische und pflanzliche Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche Nutztiere.

In Rechtsverordnungen nach Satz 4 können ferner Vorschriften erlassen werden über

1.
Anordnungen der zuständigen Behörden, die für einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, insbesondere zur Verringerung von Nährstoffverlusten in die Umwelt, erforderlich sind,

2.
Beratungsangebote der zuständigen Behörden, die für einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, insbesondere zur Vermeidung von Nährstoffverlusten in die Umwelt, erforderlich sind.

Das Bundesministerium untersucht die Auswirkungen der verbindlichen Stoffstrombilanzierung und erstattet dem Deutschen Bundestag hierüber bis spätestens 31. Dezember 2021 Bericht. Dieser Bericht soll Vorschläge für notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten.

(3) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht."

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12 Überwachung, Datenübermittlung".

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass die Auskunftspflichtigen ihnen die erforderlichen Auskünfte mündlich oder durch Vorlage von Unterlagen erteilen."

c)
Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6, erlassenen Rechtsverordnungen übermitteln die in den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen und Behörden den für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden auf Ersuchen die folgenden Daten:

1.
die Zahlstellen im Sinne des § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereits vorhandene Angaben über

a)
Name oder Firma und Anschrift von Betriebsinhabern sowie die Betriebsnummer,

b)
landwirtschaftliche Flächen der Betriebe nach Lage und Größe und die jeweiligen Nutzungen,

c)
Arten, Anzahl und Bestandsregister der in den Betrieben gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,

2.
die nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Erhebung der Daten für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über

a)
Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung,

b)
Art und Anzahl der vorhandenen Tiere nach Buchstabe a sowie die Klassifizierung nach Alter, Gewicht und Produktionsrichtung,

3.
die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen bereits vorhandene Angaben über

a)
Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung,

b)
Art und Anzahl der vorhandenen Tiere nach Buchstabe a sowie die Klassifizierung nach Alter, Gewicht und Produktionsrichtung,

4.
die für die Erteilung und die Überwachung bau- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über

a)
Name oder Firma und Anschrift von Betriebsinhabern,

b)
die in Baugenehmigungen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen

aa)
genehmigten Arten der landwirtschaftlichen Nutztiere und die genehmigte Anzahl der landwirtschaftlichen Nutztiere,

bb)
genehmigte Anlagenleistung von Biogasanlagen,

cc)
genehmigten Anlagen zur Lagerung der anfallenden Wirtschaftsdünger oder Düngemittel, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten,

dd)
enthaltenen Angaben über Anlagenteile und Verfahrensschritte zum Betrieb der landwirtschaftlichen Anlage, einschließlich der Abluftreinigung,

c)
die Menge angefallener Wirtschaftsdünger oder Düngemittel, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten,

d)
Nachweise über vertragliche Vereinbarungen des Genehmigungsinhabers mit einem Dritten über die Abnahme von Wirtschaftsdüngern oder Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe d unterbleibt eine Übermittlung, soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Dritten anderenfalls gefährdet würden. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann im automatisierten Verfahren, nach Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes auch im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.

(8) Die für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden dürfen zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck die dort genannten Daten erheben, speichern und nutzen. Zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck dürfen die zuständigen Behörden diese Daten mit Daten abgleichen, die sie nach diesem Gesetz oder den auf Grund des § 3 Absatz 4 oder 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6, erlassenen Rechtsverordnungen erhoben, gespeichert oder genutzt haben. Die in Satz 1 genannten Daten sind durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, gespeichert oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind."

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 oder 2 oder auf Grund des § 3 Abs. 3 oder 5 erlassene Rechtverordnungen" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5," ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind."

8a.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern

(1) Zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die für die Anwendung, das Inverkehrbringen, das Herstellen, das Befördern, die Übernahme oder das Lagern von Wirtschaftsdüngern sowie von Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, gelten, können Träger einer Qualitätssicherung eine regelmäßige Qualitätssicherung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die genannten Düngemittel einrichten.

(2) Träger einer Qualitätssicherung ist eine juristische Person oder Personengesellschaft des Privatrechts, deren Mitglieder, Gesellschafter oder Anteilseigner

1.
natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die die in Absatz 1 genannten Stoffe anwenden, in Verkehr bringen, herstellen, befördern, übernehmen oder lagern, sowie

2.
Fachverbände oder fachkundige Einrichtungen, Institutionen oder Personen

sind.

(3) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Privatrechts, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen die in Absatz 1 genannten Stoffe anwendet, in Verkehr bringt, herstellt, befördert, übernimmt oder lagert und über das Recht verfügt, ein Qualitätszeichen eines Trägers der Qualitätssicherung zu verwenden.

(4) Der Träger der Qualitätssicherung bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Träger

1.
eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Trägers verantwortliche Person benannt hat und deren Vertretungsbefugnis nachweist,

2.
nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt sind,

3.
nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2 genannte Personal sowie das sonstige Personal über die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde verfügt und von zu prüfenden Qualitätszeichennehmern, von Mitgliedern, Gesellschaftern oder Anteilseignern des Trägers der Qualitätssicherung sowie von Untersuchungsstellen unabhängig ist,

4.
nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen für die Überwachung der Qualitätszeichennehmer bestellt ist,

5.
Informationen über die Strategie, die Planung und die Umsetzung der Qualitätssicherung einschließlich der für die Organisation gültigen und verbindlichen Regelungen vorgelegt hat und

6.
die erforderlichen Maßnahmen einschließlich des befristeten oder endgültigen Entzugs des Rechts zur Verwendung des Qualitätszeichens festgelegt hat, um die Einhaltung der Anforderungen für die Erteilung des Qualitätszeichens durch den Qualitätszeichennehmer sicherzustellen.

(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Voraussetzungen für die Verwendung des Qualitätszeichens durch einen Qualitätszeichennehmer und die Überwachung dessen Verwendung nach Maßgabe des Absatzes 6 Nummer 2 bis 4 und des Absatzes 7 so zu bestimmen, dass sie für jeden Qualitätszeichennehmer, der das Qualitätszeichen des Trägers der Qualitätssicherung verwenden will, verbindlich sind.

(6) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt werden, wenn der Qualitätszeichennehmer

1.
die Anforderungen nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften erfüllt,

2.
die Anforderungen des Trägers der Qualitätssicherung an Nachweispflichten und Analyseverfahren erfüllt,

3.
die erforderlichen Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde ihres Personals erfüllt,

4.
sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Rahmen einer fortlaufenden Überwachung gegenüber dem Träger des Qualitätszeichens darzulegen.

(7) Der Träger der Qualitätssicherung darf sich für die Überwachung der Qualitätszeichennehmer nur solcher Sachverständiger und Untersuchungsstellen bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.

(8) Ein Qualitätszeichen darf von einem Qualitätszeichennehmer nur geführt werden, solange und soweit ihm vom Träger der Qualitätssicherung das Recht zur Verwendung erteilt ist.

(9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur in Absatz 1 genannten Förderung durch eine Qualitätssicherung erforderlich ist, Regelungen zu erlassen über

1.
Anforderungen an die Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich deren Umfang,

2.
Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung des Qualitätszeichennehmers,

3.
Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer und die bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis,

4.
Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Qualitätssicherung, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane,

5.
Mindestanforderungen an die für die Träger der Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle,

6.
Anforderungen an das Qualitätszeichen, insbesondere an die Form und den Inhalt sowie an seine Erteilung, seine Aufhebung, sein Erlöschen und seinen Entzug durch den Träger des Qualitätszeichens oder durch die zuständige Behörde,

7.
die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung sowie die Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung durch die zuständige Behörde,

8.
die Pflicht, die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen.

(10) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 9 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen."

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:

„a)
nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1, oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

b)
nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1,

c)
nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben d bis f.

cc)
In den neuen Buchstaben d bis f wird jeweils die Angabe „§ 15 Abs. 6" durch die Wörter „§ 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1" ersetzt.

dd)
Der bisherige Buchstabe e wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Angabe „Buchstabe e" ersetzt.

10.
§ 15 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 8" durch die Wörter „§ 3 Absatz 5 Nummer 2 bis 6, 8 und 10" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Wörter „Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 2" ersetzt.

11.
§ 17 wird aufgehoben.


Artikel 2 Folgeänderungen


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2017 KlärEV § 13, DüngVBV § 7, DüMV § 9

(1) In § 13 der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), die zuletzt durch Artikel 368 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „Buchstabe e" durch die Angabe „Buchstabe b" ersetzt.

(2) In § 7 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Angabe „Buchstabe c" ersetzt.


1.
In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe d" durch die Angabe „Buchstabe e" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Mai 2017.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt