Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 StandAG vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 StandAG, alle Änderungen durch Artikel 1 AtAbfKRÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des StandAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 31 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 31 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Ermittlung des Umlagebetrages


(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen.

(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist von dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Umlagepflichtigen vor Beginn des Haushaltsjahres bekannt gegeben werden.

(heute geltende Fassung)