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Änderung § 18 StandAG vom 01.01.2020

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§ 18 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 18 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Untertägige Erkundung


(1) 1 Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte nach den Erkundungsprogrammen untertägig zu erkunden. 2 Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen sowie den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen.

(2) 1 Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Ergebnisse hat der Vorhabenträger unter Anwendung der Prüfkriterien sowie erneuter Anwendung der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 geeignete Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. 2 Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Vorhabenträger übermittelt seinen Standortvorschlag für ein Endlager mit Begründung an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. 2 Die Begründung enthält eine vergleichende Bewertung der zu betrachtenden Standorte. 3 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 17 bis 21 und 54 bis 57 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Vorhabenträger übermittelt seinen Standortvorschlag für ein Endlager mit Begründung an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. 2 Die Begründung enthält eine vergleichende Bewertung der zu betrachtenden Standorte. 3 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 17 bis 21 und 54 bis 57 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.

(heute geltende Fassung)