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Änderung § 30 StandAG vom 01.01.2020
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§ 30 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 30 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 247 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten | |
(Text alte Fassung) (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung). (2) 1 Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. 2 Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. | (Text neue Fassung) (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung). (2) 1 Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. 2 Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. |
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