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Änderung § 34 StandAG vom 01.01.2021
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§ 34 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 34 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung | |
(1) 1 Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. 2 Der Fehlbetrag ist in der Festsetzung des Umlagebetrages auszuweisen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. 2 Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt. | (Text neue Fassung) (2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung unverzinst zu erstatten. |
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