Tools:
Update via:
Änderung § 37 StandAG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AtAbfKRÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des StandAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 37 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 37 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort. (2) 1 Die Zulassung eines Vorhabens nach § 21 Absatz 2, das nach dem 8. März 2017 beantragt wurde, ist bis zum Inkrafttreten des § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht zulässig. 2 Satz 1 gilt nicht für die Zulassung von Vorhaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2. | (Text neue Fassung) Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12508/al120074-0.htm