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Änderung § 37 StandAG vom 01.01.2021

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§ 37 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 37 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.

(2) 1 Die Zulassung eines Vorhabens nach § 21 Absatz 2, das nach dem 8. März 2017 beantragt wurde, ist bis zum Inkrafttreten des § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht zulässig. 2 Satz 1 gilt nicht für die Zulassung von Vorhaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2.


(Text neue Fassung)

Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.