Tools:
Update via:
Änderung § 29 StandAG vom 31.12.2018
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des StandAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 29 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung | § 29 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29 Umlagepflichtige und Umlagebetrag | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen, angefallen sind oder damit zu rechnen ist. 2 Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig. 3 Landessammelstellen nach § 9a des Atomgesetzes sind nicht umlagepflichtig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) erteilt worden ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen, angefallen sind oder damit zu rechnen ist. 2 Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig. 3 Landessammelstellen nach § 9a des Atomgesetzes sind nicht umlagepflichtig. |
(2) Der zu entrichtende Anteil eines Umlagepflichtigen an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) bemisst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungsverordnung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12508/al68594-0.htm