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Änderung § 4 StandAG vom 01.01.2020
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§ 4 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 4 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
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(Text alte Fassung) § 4 Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit | (Text neue Fassung)§ 4 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung |
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat im Standortauswahlverfahren insbesondere die Aufgaben: | (1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat im Standortauswahlverfahren insbesondere die Aufgaben: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Erkundungsprogramme nach § 15 Absatz 4 und § 17 Absatz 4 sowie Prüfkriterien nach § 17 Absatz 4 festzulegen, 2. die Vorschläge des Vorhabenträgers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu prüfen und hierzu begründete Empfehlungen zu erarbeiten, 3. den Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes zu überwachen. | |
(2) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. 2 Es informiert die Öffentlichkeit umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren. 3 Es veröffentlicht die Vorschläge jeweils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorhabenträger. | (2) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. 2 Es informiert die Öffentlichkeit umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren. 3 Es veröffentlicht die Vorschläge jeweils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorhabenträger. |
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