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Änderung § 11 StandAG vom 01.01.2020
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§ 11 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 11 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Fachkonferenz Rat der Regionen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit richtet nach Bildung der Regionalkonferenzen eine Fachkonferenz Rat der Regionen ein. 2 Diese setzt sich aus Vertretern der Regionalkonferenzen und von Gemeinden, in denen radioaktive Abfälle zwischengelagert werden, zusammen. 3 Die Anzahl aller Vertreter der Zwischenlagerstandorte soll der Anzahl der delegierten Vertreter einer Regionalkonferenz entsprechen. 4 Die Fachkonferenz Rat der Regionen soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht überschreiten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung richtet nach Bildung der Regionalkonferenzen eine Fachkonferenz Rat der Regionen ein. 2 Diese setzt sich aus Vertretern der Regionalkonferenzen und von Gemeinden, in denen radioaktive Abfälle zwischengelagert werden, zusammen. 3 Die Anzahl aller Vertreter der Zwischenlagerstandorte soll der Anzahl der delegierten Vertreter einer Regionalkonferenz entsprechen. 4 Die Fachkonferenz Rat der Regionen soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht überschreiten. |
(2) Die Fachkonferenz Rat der Regionen begleitet die Prozesse der Regionalkonferenzen aus überregionaler Sicht und leistet Hilfestellung beim Ausgleich widerstreitender Interessen der Standortregionen. | |
(3) Die Fachkonferenz Rat der Regionen wird von einer Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet wird. | (3) Die Fachkonferenz Rat der Regionen wird von einer Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eingerichtet wird. |
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