Tools:
Update via:
Änderung § 30 StandAG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 StandAG, alle Änderungen durch Artikel 3 UAGuaÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des StandAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 30 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 30 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 30 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten | |
(Text alte Fassung) (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung). | (Text neue Fassung) (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung). |
(2) 1 Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. 2 Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12508/al83694-0.htm