Tools:
Update via:
Änderung § 31 StandAG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 StandAG, alle Änderungen durch Artikel 247 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des StandAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 31 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 31 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 247 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Ermittlung des Umlagebetrages | |
(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. | (Text neue Fassung) (2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12508/al98819-0.htm