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Änderung § 33 StandAG vom 27.06.2020
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§ 33 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 33 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 247 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Umlagevorauszahlungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2 Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vor. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2 Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vor. |
(2) 1 Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 2 Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Aus vorherigen Vorauszahlungen entstammende Überzahlungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen. | |
(3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. | (3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. |
(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben. |
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