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Änderung § 33 StandAG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 33 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 247 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Umlagevorauszahlungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2 Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vor.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2 Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vor.

(2) 1 Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 2 Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Aus vorherigen Vorauszahlungen entstammende Überzahlungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen.

vorherige Änderung

(3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen.



(3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen.

(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.