Artikel 2 - Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze (StandAFG k.a.Abk.)

G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676 (Nr. 26); Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung des Atomgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2017 AtG § 3, § 9a, § 9d, § 9g, § 58

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken stammenden bestrahlten Brennelementen darf nur aus schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer ausreichenden Versorgung deutscher Forschungsreaktoren mit Brennelementen für medizinische und sonstige Zwecke der Spitzenforschung erfolgen. Davon ausgenommen ist die Verbringung der Brennelemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in Deutschland endlagerfähiger und endzulagernder Abfallgebinde. Abweichend von Satz 1 darf eine Genehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente nach Satz 1 nicht erteilt werden, wenn diese Brennelemente auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 im Inland zwischengelagert sind."

2.
In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

§ 24 der Bundeshaushaltsordnung findet für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle keine Anwendung."

3.
In § 9d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Standortauswahlgesetzes" durch die Wörter „nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes" ersetzt.

4.
In § 9g Absatz 4 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

5.
In § 58 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach § 29 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes" durch die Wörter „nach § 36 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StandAFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StandAFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 15. AtGÄndG
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7c wird wie folgt ...


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