(1) Der Antrag auf Anerkennung als Melasseentzuckerungsbetrieb ist schriftlich in drei Stücken bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Betrieb gelegen ist. Ist der Inhaber des Betriebes Zuckerhersteller im Sinne des §
3 Abs. 1 der
Produktionsabgabenverordnung Zucker vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 944), so ist der Antrag abweichend von Satz 1 bei dem zur Durchführung der
Produktionsabgabenverordnung Zucker zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
(2) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden; §§
130 und
131 der
Abgabenordnung finden sinngemäß Anwendung.