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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2010 aufgehoben

§ 5 - Subventionsverordnung Zucker (ZuckSubvV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1975 BGBl. I S. 446; aufgehoben durch § 1 Nr. 2 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
Geltung ab 14.02.1975; FNA: 7847-11-4-15 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Antrag auf Gewährung der Subventionen



(1) Der Antrag auf Gewährung der in § 1 Nr. 1 genannten Subvention ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des Zuckers zum freien Verkehr bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Als Antrag ist ein zusätzliches Stück des für den Zollantrag und die Zollanmeldung vorgeschriebenen Vordrucks zu verwenden, das mit der Aufschrift "Einfuhrsubvention" zu kennzeichnen ist. Können Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, noch nicht beigefügt werden, so sind sie der für die Gewährung der Subvention zuständigen Zollstelle unmittelbar vorzulegen.

(2) Der Antrag auf Gewährung der in § 1 Nr. 2 genannten Subvention ist schriftlich in drei Stücken bei dem für den Zuckerhersteller zur Durchführung der Produktionsabgabenverordnung Zucker zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag darf frühestens zusammen mit der Anzeige nach § 4 Abs. 1 der Produktionsabgabenverordnung Zucker vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Antrag auf Gewährung der in § 1 Nr. 3 genannten Subvention ist schriftlich in drei Stücken bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Anerkennung (§ 4) erteilt hat.

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