Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 EuPAG vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 19 ViVaJuRG am 1. August 2021 und Änderungshistorie des EuPAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 30 EuPAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 30 EuPAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 30 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union


vorherige Änderung

1 Die §§ 5 und 6 sind erst ab dem 1. Juni 2018 anzuwenden. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft in der bis zum 17. Mai 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



(1) Teil 1 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die im Besitz eines Ausbildungs- und Befähigungsnachweises sind, der im Vereinigten Königreich

1. in den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vor
dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurde oder

2. im Fall
des § 1 Absatz 2 Nummer 4 vor dem 1. Januar 2021 anerkannt wurde.

(2) Soweit eine antragstellende Person nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3 Zeiten nachzuweisen hat,
in denen sie den Beruf des Patentanwalts in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sind Zeiten anzuerkennen, in denen der Beruf im Vereinigten Königreich vor dem 1. Januar 2021 ausgeübt wurde.

 

Anzeige