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Änderung § 30 EuPAG vom 01.08.2021
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§ 30 EuPAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 30 EuPAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 30 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 30 (aufgehoben) |
1 Die §§ 5 und 6 sind erst ab dem 1. Juni 2018 anzuwenden. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft in der bis zum 17. Mai 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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