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Änderung § 30 EuPAG vom 26.10.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 EuPAG und Änderungshistorie des EuPAG

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§ 30 EuPAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
§ 30 EuPAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 30 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


(1) Teil 1 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die im Besitz eines Ausbildungs- und Befähigungsnachweises sind, der im Vereinigten Königreich

1. in den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurde oder

2. im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 4 vor dem 1. Januar 2021 anerkannt wurde.

(2) Soweit eine antragstellende Person nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3 Zeiten nachzuweisen hat, in denen sie den Beruf des Patentanwalts in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sind Zeiten anzuerkennen, in denen der Beruf im Vereinigten Königreich vor dem 1. Januar 2021 ausgeübt wurde.

(heute geltende Fassung) 

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