interne Verweise
Zitat in folgenden NormenPatentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 68 PatAnwAPrV Antragsverfahren ... gestellte Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn anderenfalls die Vorgabe des § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland nicht eingehalten werden könnte. Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und ...
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